4 Frage stehende Neuregelung jedoch nicht. Die Änderungen beträfen vorab die Zuständigkeitsordnung und fassten die erforderliche Prognose für die Entlassung in marginaler Weise günstiger als das bisherige Recht. Für die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach der Hälfte der Strafe bedürfe es „ausserordentlicher Umstände“ (Art. 86 Abs. 4 StGB). Sie sei explizit auf Ausnahmefälle beschränkt (und für den Betroffenen günstiger) so dass allein deswegen nicht von einer Änderung der Natur der Strafe gesprochen werden müsse.