Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts antwortete am 3. Oktober 2007 und hielt zunächst fest, es könne ausserhalb von konkreten, ihm vorliegenden Rechtsfällen nicht zu Rechtsfragen verbindlich Stellung nehmen. Das Bundesgericht hielt alsdann fest, ob die Frage der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug als Vollzugsmodalität bezeichnet und darauf deshalb das neue Recht zur Anwendung gebracht werden könne, hänge davon ab, wie das neue Recht ausgestaltet sei. Wenn es erheblich von der altrechtlichen Regelung abweiche, könne dadurch die Natur der Strafe verändert werden, so dass die Anwendung des neuen Rechts jedenfalls nicht in Betracht falle, wenn es strenger sei als das alte.