Im Wesentlichen liesse sich die gegenteilige, dem Bundesgericht widersprechende Ansicht darauf stützen, dass die ausdrückliche Aufzählung von numerisch bestimmten Artikeln 74-85, alsdann die Weglassung, heisst Nichtnennung von Art. 86-90, gefolgt von der Erwähnung der Art. 91 und 92, mithin allein schon der Wortlaut der zitierten Übergangsbestimmung (Schlussbestimmung 1 Abs. 3) gegen ein gesetzgeberisches Versehen sprächen. Der erwähnte Bundesgerichtsentscheid hat denn auch in Fachkreisen, d.h. namentlich bei Gerichten und Vollzugsbehörden, zu teils heftigen Kontroversen geführt.