Diese bundesgerichtliche Auffassung hält nach Ansicht der Generalprokuratur (Antrag vom 22. August 2007, Seite 3) einer genaueren Betrachtung von Gesetzestext und Botschaft nicht stand. Hiefür werden beachtliche Argumente ins Feld geführt, auf deren Wiedergabe allerdings hier verzichtet wird. Im Wesentlichen liesse sich die gegenteilige, dem Bundesgericht widersprechende Ansicht darauf stützen, dass die ausdrückliche Aufzählung von numerisch bestimmten Artikeln 74-85, alsdann die Weglassung, heisst Nichtnennung von Art.