Nicht erwähnt werden allerdings die Art. 86 – 89 StGB über die bedingte Entlassung. Das Bundesgericht hat nun aber in seinem Urteil vom 21. Juni 2007 (6B_122/2007) mit Blick auf die Botschaft, wonach die bedingte Entlassung Teil des Vollzugsregimes sei, also eine Vollzugsmodalität darstelle, auf die Anwendbarkeit des neuen Rechts und hinsichtlich der Nichterwähnung der Art. 86-89 StGB auf ein Versehen des Gesetzgebers geschlossen.