3 Strafgesetzbuches die Bestimmungen über die bedingte Entlassung zum Vollzugsregime gezählt (vgl. BBl 1999, S. 2183). In Ziff. 1 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 werden die Bestimmungen über das Vollzugsregime und die Rechte und Pflichten der Gefangenen aufgezählt (ausdrücklich genannt sind: Art. 74-85, 91 und 92). Diese Normen des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sollen wie Art. 388 Abs. 3 StGB auch auf Täter Anwendung finden, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind. Nicht erwähnt werden allerdings die Art.