Ausnahmen von dieser Regel finden sich in Abs. 2 und 3 derselben Bestimmung, wobei einzig Abs. 3 über das Vollzugsregime in Betracht kommt. Diese Bestimmung sieht als „allgemeine Übergangsbestimmung“ betreffend „Vollzug früherer Urteile“ (so die Marginalie) vor, dass die „Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen [...] auch auf Täter anwendbar [sind], die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind.“ Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Änderung des Allgemeinen Teils des