Ausgangspunkt der für einen solchen Fall anwendbaren Übergangsbestimmungen bildet Art. 388 Abs. 1 Satz 1 nStGB, wonach „Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, (...) nach bisherigem Recht vollzogen (werden)“. Ausnahmen von dieser Regel finden sich in Abs. 2 und 3 derselben Bestimmung, wobei einzig Abs. 3 über das Vollzugsregime in Betracht kommt.