Diese Besonderheit ist allerdings letztlich irrelevant, weil auch dann, wenn die 1. Strafkammer nach dem 1. Januar 2007 geurteilt hätte, die Lage sich nicht anders darstellen würde: Der Angeschuldigte hat in der Probezeit nach Entlassung aus dem Vollzug Straftaten begangen, hiefür wurde er zu 23 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, und es wurde bislang weder über eine Strafquote noch über die Rückversetzung befunden.