Eine weitere Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass sogar der Gerichtsentscheid, mit welchem die neuen Straftaten des G. beurteilt worden sind, noch im Jahre 2006 gefällt und der nun anstehende Entscheid nichts anderes als eine Ergänzung und Vervollständigung desselben ist. Diese Besonderheit ist allerdings letztlich irrelevant, weil auch dann, wenn die 1. Strafkammer nach dem 1. Januar 2007 geurteilt hätte, die Lage sich nicht anders darstellen würde: