3. Die Urteile, um deren Vollzug der Reststrafe es vorliegend geht, sind vor dem 1. Januar 2007 gefällt worden, weshalb sich hier vorweg die Frage stellt, nach welchen materiellen Regeln über die Rückversetzung entschieden werden soll und welche Behörde – Strafvollzugsbehörde oder Gericht – hierüber entscheiden muss. Eine weitere Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass sogar der Gerichtsentscheid, mit welchem die neuen Straftaten des G. beurteilt worden sind, noch im Jahre 2006 gefällt und der nun anstehende Entscheid nichts anderes als eine Ergänzung und Vervollständigung desselben ist.