Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit verlängern, sowie Schutzmassnahmen anordnen und Weisungen erteilen (Art. 89 Abs. 2 nStGB, Verweis auf Art. 95 Abs. 3-5 nStGB). Die Rückversetzung darf schliesslich nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 89 Abs. 4 nStGB).