Gestützt auf die zitierte Bestimmung nahm das Gericht, welches die neuen Delikte beurteilte, eine sog. Strafquotenausscheidung vor, wenn diese neuen Delikte bloss teilweise in die Probezeit der bedingten Entlassung fielen und eine unbedingte Strafe ausgefällt worden war. Je nach Ergebnis dieser Strafquotenausscheidung ordnete die Vollzugsbehörde alsdann die Rückversetzung an, wobei sie an die vom Gericht festgesetzte Strafquote und entsprechend dem Wortlaut von Art. 38 aStGB an die starre Grenze von 3 Monaten gebunden war.