Von einer Rückversetzung konnte Umgang genommen werden, wenn der Entlassene zu einer milderen oder zu einer bedingt zu vollziehenden Strafe verurteilt wurde (Art. 38 Ziff. 4 aStGB). Gestützt auf die zitierte Bestimmung nahm das Gericht, welches die neuen Delikte beurteilte, eine sog. Strafquotenausscheidung vor, wenn diese neuen Delikte bloss teilweise in die Probezeit der bedingten Entlassung fielen und eine unbedingte Strafe ausgefällt worden war.