Nach dem bis Ende des Jahres 2006 geltenden Recht ordnete die zuständige Behörde und damit die Strafvollzugsbehörde die Rückversetzung in den Strafvollzug an, wenn der aus dem Vollzug probeweise Entlassene während der Probezeit eine strafbare Handlung beging, für die er zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Von einer Rückversetzung konnte Umgang genommen werden, wenn der Entlassene zu einer milderen oder zu einer bedingt zu vollziehenden Strafe verurteilt wurde (Art.