2. Die Strafquotenausscheidung hätte von der Strafkammer bereits in ihrem Urteil vom 7. Dezember 2006 von Amtes wegen vorgenommen werden können und sollen, nachdem aus dem Strafregisterauszug ersichtlich war, dass G. am 8. Februar 2003 aus dem Strafvollzug bedingt und auf eine Probezeit von einem Jahr entlassen worden war. Diese Strafquotenausscheidung war deshalb nachzuholen, weshalb die Abteilung Strafund Massnahmenvollzug an die 1. Strafkammer gelangte.