27 EG StGB um Ausscheidung einer Strafquote für die während der Probezeit begangenen Delikte (Dauer Probezeit bis 7. Februar 2004), damit sie anschliessend den Entscheid bezüglich des Widerrufs der bedingten Entlassung fällen könne. G. war am 8. Februar 2003 aus dem Strafvollzug entlassen worden, der Strafrest von zwei Monaten und zehn Tagen Gefängnis war auf eine Probezeit von einem Jahr aufgeschoben worden. Auszug aus den Erwägungen: (…)