Die 1. Strafkammer stellte am 7. Dezember 2006 die Rechtskraft des Urteils des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 6. Juli 2006 fest, mit welchem G. wegen mehrfach und gewerbsmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Herbst 2001 bis am 3. März 2005 in Bern etc., schuldig erklärt worden war und verurteilte den Angeschuldigten zu 23 Monaten Gefängnis (teilweise als Zusatzstrafe). In der Folge ersuchte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug die Kammer unter Hinweis auf Art. 27 EG