Auf die bedingte Entlassung und deren Widerruf (= Rückversetzung in den Strafvollzug) ist materiellrechtlich in jedem Fall neues Recht anwendbar (BGE 133 IV 201), auch bei Urteilen, die vor dem 1. Januar 2007 ausgesprochen worden sind. Vorliegend wurde von einer Rückversetzung abgesehen. Redaktionelle Vorbemerkungen