{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-12-10", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2006-539_2007-12-10.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2006_539_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778028c67697c10bb64165284d84cbc89cbacaf45aeee8294681972402c09c1de5d2b8b9a216425bb125501dafbf01335c4?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778028c67697c10bb64165284d84cbc89cbacaf45aeee8294681972402c09c1de5d2b8b9a216425bb125501dafbf01335c4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2006_539", "Checksum": "fddaa718864f3deca2021e48b71793b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2006 539"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 10.12.2007 SK 2006 539"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 10.12.2007 SK 2006 539"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Januar 2007 das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige\nGericht (vorher Strafvollzugsbehörde).\n\nAuf die bedingte Entlassung und deren Widerruf (= Rückversetzung in den Strafvollzug) ist\nmateriellrechtlich in jedem Fall neues Recht anwendbar (BGE 133 IV 201), auch bei Urteilen,\ndie vor dem 1. Januar 2007 ausgesprochen worden sind.\n\nVorliegend wurde von einer Rückversetzung abgesehen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\n\nDie 1. Strafkammer stellte am 7. Dezember 2006 die Rechtskraft des Urteils des\nKreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 6. Juli 2006 fest, mit welchem G. wegen mehrfach und\ngewerbsmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,\nbegangen in der Zeit von Herbst 2001 bis am 3. März 2005 in Bern etc., schuldig erklärt\nworden war und verurteilte den Angeschuldigten zu 23 Monaten Gefängnis (teilweise als\nZusatzstrafe).\nIn der Folge ersuchte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug die Kammer unter\nHinweis auf Art. 27 EG StGB um Ausscheidung einer Strafquote für die während der\nProbezeit begangenen Delikte (Dauer Probezeit bis 7. Februar 2004), damit sie\nanschliessend den Entscheid bezüglich des Widerrufs der bedingten Entlassung fällen\nkönne. G. war am 8. Februar 2003 aus dem Strafvollzug entlassen worden, der Strafrest von\nzwei Monaten und zehn Tagen Gefängnis war auf eine Probezeit von einem Jahr\naufgeschoben worden.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(…)\n\n2. Die Strafquotenausscheidung hätte von der Strafkammer bereits in ihrem Urteil vom 7.\nDezember 2006 von Amtes wegen vorgenommen werden können und sollen, nachdem\naus dem Strafregisterauszug ersichtlich war, dass G. am 8. Februar 2003 aus dem\nStrafvollzug bedingt und auf eine Probezeit von einem Jahr entlassen worden war.\nDiese Strafquotenausscheidung war deshalb nachzuholen, weshalb die Abteilung Strafund Massnahmenvollzug an die 1. Strafkammer gelangte.\n\nNach dem bis Ende des Jahres 2006 geltenden Recht ordnete die zuständige Behörde\nund damit die Strafvollzugsbehörde die Rückversetzung in den Strafvollzug an, wenn\nder aus dem Vollzug probeweise Entlassene während der Probezeit eine strafbare\nHandlung beging, für die er zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe\nverurteilt wurde. Von einer Rückversetzung konnte Umgang genommen werden, wenn\nder Entlassene zu einer milderen oder zu einer bedingt zu vollziehenden Strafe verurteilt\nwurde (Art. 38 Ziff. 4 aStGB). Gestützt auf die zitierte Bestimmung nahm das Gericht,\nwelches die neuen Delikte beurteilte, eine sog. Strafquotenausscheidung vor, wenn\ndiese neuen Delikte bloss teilweise in die Probezeit der bedingten Entlassung fielen und\neine unbedingte Strafe ausgefällt worden war. Je nach Ergebnis dieser\nStrafquotenausscheidung ordnete die Vollzugsbehörde alsdann die Rückversetzung an,\nwobei sie an die vom Gericht festgesetzte Strafquote und entsprechend dem Wortlaut\nvon Art. 38 aStGB an die starre Grenze von 3 Monaten gebunden war.\n\nNach neuem, seit 1. Januar 2007 geltenden Recht, stellt sich die Rechtslage anders dar.\nBegeht der bedingt aus dem Strafvollzug Entlassene während der Probezeit ein\nVerbrechen oder ein Vergehen, so hat nach Art. 89 Abs. 1 nStGB das für die\n\n2\nBeurteilung der neuen Tat zuständige Gericht über die Rückversetzung zu befinden. Ob\nein Strafentlassener in einem solchen Fall in den Vollzug zurückzuversetzen sei oder\nnicht, entscheidet sich materiell sodann nicht starr an der Art und Länge der neu\nausgesprochenen Strafe, sondern daran, welche Bewährungsaussichten der Verurteilte\nhat. Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht\nzu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht, so verzichtet das Gericht auf\neine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit verlängern,\nsowie Schutzmassnahmen anordnen und Weisungen erteilen (Art. 89 Abs. 2 nStGB,\nVerweis auf Art. 95 Abs. 3-5 nStGB). Die Rückversetzung darf schliesslich nicht mehr\nangeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art.\n89 Abs. 4 nStGB).\n\n"}