Zusammenfassend ist auszuführen, dass die bedingte Verurteilung dem Betroffenen die Chance eröffnet, den Vollzug der Strafe abzuwenden, indem er sich in der Probezeit „bewährt". Sie enthält damit die förmliche Erklärung, dass es einzig und allein von seinem Verhalten abhängt, ob ihm der Vollzug erspart bleibt oder nicht (STRATENWERTH, Schwei- 13 zerisches Strafrecht - Allgemeiner Teil Il: Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N. 93). VI. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG 14