O., S. 40). Nach Art. 46 StGB liegt Nichtbewährung vor, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Diesfalls wird die Strafe widerrufen und der Verurteilte muss die aufgeschobene Strafe vollziehen. Gleiches gilt nach Art. 95 Abs. 3-5 StGB, wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder Weisungen missachtet.