Wird einem Verurteilten der bedingte Strafvollzug gewährt, so wird der Vollzug der Strafe vorerst aufgeschoben. Der Verurteilte muss sich allerdings während der ihm auferlegten Probezeit bewähren. Hat er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe gemäss Art. 45 StGB nicht mehr vollzogen. Bewährung führt somit zur definitiven Unvollstreckbarkeit der aufgeschobenen Strafe. Was Bewährung ist, ergibt sich indirekt aus Art. 46 und Art. 95 Abs. 3-5 StGB (HANSJAKOB/ SCHMITT/ SOLLBERGER, a.a.O., S. 40).