Vorliegend untersteht die Ausfällung des bedingten Strafvollzugs dem Verbot der reformatio in peius. Die ausgefällte Geldstrafe wird also bedingt gesprochen. Die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt. Es kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs ohnehin erfüllt gewesen wären, schliesslich kann das Fehlen einer ungünstigen Prognose bejaht werden. Zudem ist der von der Vorinstanz ausgesprochene Widerruf inzwischen rechtskräftig und es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Busse in der Höhe von Fr. 1'000.00 eine Warnwirkung entfalten wird. bb) Bedeutung und Folgen