Die Geldstrafe kann auch bedingt ausgefällt werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 StGB). Materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Vollzuges ist damit in Umkehrung des bisherigen Rechts und in Anlehnung an die bisher herrschende