Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen. Die Kammer geht vorliegend von einem Umwandlungssatz (gemäss Buchstabe D der VBR-Richtlinien) von einem Tag Freiheitsstrafe pro Fr. 100.00 aus, was bei einer Busse von Fr. 1'000.00 einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen entspricht. c) Bedingter Strafvollzug aa) Voraussetzungen