Gemäss den VBR — Richtlinien wird das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis mit einer Mindestbusse von Fr. 600.00 bestraft (Ziff. 1.111.12.1), Haschischkonsum mit einer Mindestbusse von Fr. 100.00 (Ziff. 2./I./1./a). In Anbetracht der Mehrfachbegehung und in Anwendung des Asperationsprinzips erachtet die Kammer vorliegend eine Busse von Fr. 1000.00 als dem Verschulden des Angeschuldigten angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB).