In Bezug auf die Verurteilungen wegen Betäubungsmittelkonsums (Art. 19a BetmG) und Widerhandlungen gegen das SVG (Art. 95 Ziff. 1 SVG) ist festzuhalten, dass diesbezüglich als Strafe einzig eine Busse vorgesehen ist. Bussen für zusätzlich begangene Übertretungen sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB und daher immer zusätzlich auszusprechen (DONATSCH/ FLACHSMANN/ HUG/ WEDER, a.a.O., S. 123, mit weiteren Hinweisen). Demzufolge können diese beiden Schuldsprüche nicht innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu einer Erhöhung der Sanktion führen, sondern es muss zusätzlich zur gesprochenen Geldstrafe eine Busse ausgefällt werden.