Der Angeschuldigte wird somit zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt, ausmachend total Fr. 2'250.00, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramtes (...) vom 30.3.2004. Die bereits erstandene Untersuchungshaft von 7 Tagen, welche von der Vorinstanz trotz vorhandener Haftakten (gemäss pag. 143 befand sich der Angeschuldigte in Zusammenhang mit der Hehlerei vom 23. Februar bis 1. März 2005 im Bezirksgefängnis (...)) nicht berücksichtigt und auch in sämtlichen Par-