chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum fest (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Gesetz sagt nicht, welche Umstände das Gericht wie zu gewichten hat. Die Höhe des einzelnen Tagsatzes wird anhand der Richtlinien der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) festgelegt. (...)