Wie erwähnt wurde der Angeschuldigte von der Vorinstanz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Einer höheren Sanktion steht das Verbot der reformatio in peius entgegen. Eine solche kommt wegen des Freispruchs vom Vorwurf des Betrugs und des Wegfalls der neu ausschliesslich mit Busse zu ahndenden Übertretungen allerdings auch nicht in Frage.