10 Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Altrechtlich wäre die Ausfällung einer solchen Geldstrafe gar nicht möglich, weswegen wiederum eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden müsste. Demzufolge erweist sich das neue Recht in casu nach Ansicht der Kammer als das mildere, weshalb dieses aufgrund der lex mitior nach Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt. 2.5 Strafmass a) Geldstrafe