Vorliegend wurde der Angeschuldigte von der Vorinstanz zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius nach Art. 358 StrV darf die Strafkammer diese Strafe nicht verschärfen, muss also eine gleich hohe oder tiefere Strafe aussprechen. So bleibt neurechtlich nach dem oben Gesagten faktisch nur die Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe, da gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur ausgefällt werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine