1 Abs. 2 aStGB vorsah. Art. 42 Abs. 2 StGB lässt trotz einer allenfalls auch unbedingten Freiheitsstrafe (von mind. 6 Monaten oder einer entsprechenden Geldstrafe von mind. 180 Tagessätzen) innerhalb der letzten fünf Jahre für die neue Straftat den Aufschub bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen zu, was insgesamt für den Beschuldigten vorteilhafter ist (RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, in AJP 12/2006, S. 1474).