Bezüglich des Strafrahmens bzw. Strafmasses unterscheiden sich das alte und neue Recht im Bereich der Freiheitsstrafen vorliegend nicht. Jedoch besteht ein Unterschied in Bezug auf die bedingten Freiheitsstrafen. Sah das Strafgesetzbuch bis anhin den bedingten Strafvollzug nur bis 18 Monate Gefängnis vor (Art. 41 aStGB), besteht nach neuem Recht nun die Möglichkeit, gemäss Art. 42 StGB bedingte Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren auszusprechen. Zudem kommen seit dem 1. Januar 2007 auch teilbedingte Strafen in Betracht, dies nach Art. 43 StGB bei Freiheitsstrafen bis zu höchstens drei Jahren.