Nach neuem Recht ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Demgegenüber wurden BetmG-Widerhandlungen altrechtlich noch mit Gefängnis oder Busse (Art. 19 Abs. 1 BetmG) bzw. Haft oder Busse (Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Konsum) bestraft; neurechtlich ist für die Fälle von Art. 19 Abs. 1 BetmG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen, für den Betäubungsmittelkonsum einzig Busse. Gleiches wie für den Betäubungsmittelkonsum gilt auch für die Widerhandlung gegen das SVG gemäss Art. 95 Ziff.1 SVG. Der Strafschärfungsgrund der Konkurrenz findet sich neu in Art. 49 Abs. 1 StGB und unterscheidet sich von der alt-