Der Angeschuldigte wurde vorliegend wegen Hehlerei schuldig erklärt. Rechtskräftig sind weiter die von der Vorinstanz ausgesprochenen Schuldsprüche wegen Veruntreuung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach begangen) und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (mehrfach begangen). Sowohl Veruntreuung nach Art. 138 StGB als auch Hehlerei nach Art. 160 StGB wurden gemäss dem Sanktionenkatalog des alten Strafgesetzbuches mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Nach neuem Recht ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.