385). Ein andersgerichteter Vorsatz und somit mangelnder Zahlungswille sowie Bereicherungsabsicht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lassen sich dem Angeschuldigten nicht nachweisen. Der subjektive Tatbestand ist demzufolge nicht erfüllt. Der Angeschuldigte wird vom Vorwurf des Betruges freigesprochen. Bezüglich dieses Freispruchs wird ein Teil der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates ausgeschieden sowie dem Angeschuldigten eine Entschädigung ausgerichtet. (...) 2. Hehlerei (Art. 160 StGB) IV. KONKURRENZEN