Es ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass der Angeschuldigte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, um den Kaufpreis sofort gänzlich zu bezahlen, er deshalb mit der M AG einen Abzahlungsvertrag schloss und lediglich eine Anzahlung leistete. Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, durfte er berechtigterweise davon ausgehen, dass sich das von ihm mit seinen zwei Partnern aufgebaute Geschäft entwickeln und er deshalb in der Lage sein würde, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der M AG nachzukommen (pag. 385).