Vorliegend geht die Kammer davon aus, dass der Angeschuldigte keinen Vorsatz auf Vornahme einer arglistigen Täuschung hatte. Es ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass der Angeschuldigte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, um den Kaufpreis sofort gänzlich zu bezahlen, er deshalb mit der M AG einen Abzahlungsvertrag schloss und lediglich eine Anzahlung leistete.