Insgesamt geht die Kammer daher davon aus, dass unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung keine Arglist des Angeschuldigten vorgelegen hat. Zu diesem Schluss gelangt sie unabhängig davon, dass bezüglich des Betrugsvorwurfs nach dem oben in Ziff. 111./1./1.1 Ausgeführten ohnehin ein Freispruch ergehen muss. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist demnach vorliegend aufgrund fehlender Arglist nicht erfüllt. Es erübrigt sich somit eine Prüfung der restlichen objektiven Tatbestandsmerkmale. 7 c) Subjektiver Tatbestand