Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Indem die M AG dem Angeschuldigten — zwar unter Eigentumsvorbehalt, aber ohne dessen Kreditwürdigkeit zu überprüfen — die bestellten Möbel auslieferte, handelte sie leichtfertig. Die Verteidigung bringt zudem zu Recht vor (pag. 381), dass eine Pflicht zur Auskunft über schlechte finanzielle Verhältnisse bei Vertragsabschluss von der Rechtsprechung und Lehre mehrheitlich abgelehnt wird (TRECH- SEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 146). Insgesamt geht die Kammer daher davon aus, dass unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung keine Arglist des Angeschuldigten vorgelegen hat.