6 Entscheid 118 IV 361 hat das Bundesgericht präzisiert, dass mangelnder Erfüllungswille erkennbar sei, wenn z.B. die Erfüllungsfähigkeit offensichtlich fehle bzw. wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der andere nicht erfüllungsfähig gewesen sei. Die Vorinstanz hat selber auch erwogen, dass sich die Zahlungsfähigkeit des Angeschuldigten allenfalls dadurch hätte überprüfen lassen, indem man vom Kaufinteressenten Bankkonto-, Betreibungsregisterauszüge oder andere sachdienliche Unterlagen verlangt hätte. Entgegen der Vorinstanz ist es in der