Klar ist, dass der Angeschuldigte weder ein ganzes Lügengebäude errichtet, noch sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient hat. Nicht zur Diskussion stehen auch die Fallkonstellationen, dass der Angeschuldigte die M AG von einer möglichen Überprüfung abgehalten haben soll, oder die Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wurde. Es stellt sich daher vorliegend bloss die Frage, ob die Überprüfbarkeit einer einfachen Lüge nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder überhaupt unzumutbar gewesen wäre. Der stellvertretende Generalprokurator äusserte sich hierzu in seinem schriftlichen Parteivortrag vom 6. März 2007 wie folgt (pag. 391):