Bezüglich des Betrugstatbestands verlangen sowohl die Verteidigung als auch die Generalprokuratur in oberer Instanz einen Freispruch, wobei sie sich jeweils darauf berufen, das Vorgehen des Angeschuldigten sei nicht arglistig gewesen. Die Strafkammer geht hier daher vorderhand auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist ein. In der Einschränkung, dass eine Täuschung arglistig sein muss, kommt der Gedanke der Opfermitverantwortung zum Ausdruck. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt.