Der objektive Tatbestand des Betrugs setzt, wie von der Vorinstanz richtig aufgeführt, eine arglistige Täuschung, einen daraus entstehenden Irrtum, eine Vermögensverfügung sowie einen Vermögensschaden voraus. Zwischen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum sowie auch zwischen dem Irrtum und der Vermögensverfügung muss jeweils ein Motivationszusammenhang bestehen. Der Vermögensschaden muss weiter zur Vermögensverfügung in einem Kausalzusammenhang stehen.