Dass ein allfälliger Betrug bereits am 7. Oktober 2003, nämlich am Tag des Vertragsabschlusses begangen worden wäre — wie die Vorinstanz entgegen ihrer Sachverhaltsdarstellung im Urteilsdispositiv richtig ausführt — und nicht wie überwiesen erst im Januar 2004, sei von der Kammer nur am Rande erwähnt. 1.4 Rechtliche Würdigung durch die Kammer a) Gesetzesbestimmung