1.2 Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz 1.3 Ergänzende Beweiswürdigung durch die Kammer Ergänzend wird folgender Sachverhalt als erwiesen erachtet: Der massgebliche Vertragsabschluss zwischen dem Angeschuldigten und der M AG fand — entgegen der Schilderung der Vorinstanz — bereits am 7. Oktober 2003 statt (pag. 10). Dabei kaufte der Angeschuldigte diverse — mit Eigentumsvorbehalt belegte — Büromöbel im Gesamtwert von Fr. 8'338.00 und leistete eine Anzahlung in der Höhe von Fr. 2'700.00, dies im Rahmen einer Geschäftseröffnung mit zwei weiteren Geschäftspart-