Aufgrund des vorinstanzlichen Missgriffs bleibt der Kammer allerdings konsequenterweise keine Wahl, als nachfolgend auch auf den Tatbestand des Betruges noch einzugehen. Würde sie sich nämlich zum Betrugsvorwurf nicht äussern, so bliebe der diesbezügliche vorinstanzliche Schuldspruch (wenn oberinstanzlich unbeurteilt, obwohl appelliert) einfach so stehen, was nicht den verfassungsmässigen Rechten des Angeschuldigten entsprechen kann. Jedoch darf vorliegend — unter Vorwegnahme des Ergebnisses der rechtlichen Würdigung — aufgrund des Anklagegrundsatzes nur ein Freispruch erfolgen. Für einen Schuldspruch bleibt schlichtweg kein Raum.