Richtigerweise dürfte sich die Strafkammer nun in oberer Instanz mit dem Vorwurf des Betruges gar nicht mehr auseinandersetzen: Da es sich um eine Alternativüberweisung handelt und der Schuldspruch wegen Veruntreuung bereits in Rechtskraft erwachsen ist, bliebe eigentlich nach dem oben Gesagten für den Vorwurf des Betruges kein Platz mehr, weder für einen Schuld- noch für einen Freispruch. Aufgrund des vorinstanzlichen Missgriffs bleibt der Kammer allerdings konsequenterweise keine Wahl, als nachfolgend auch auf den Tatbestand des Betruges noch einzugehen.